Bildschirmvideos enthalten oft sensible Daten. Wer einen Screen Recorder im Unternehmen nutzt, sollte auf DSGVO-Konformität achten. Wir erklären, worauf es ankommt.
Bildschirmaufnahmen sind auf den ersten Blick ein praktisches Kommunikationsmittel. Doch wer genauer hinschaut, erkennt: Ein Bildschirmvideo kann eine Menge sensible Informationen enthalten.
Wer als Unternehmen einen Screen Recorder einsetzt, sollte daher prüfen, wie datenschutzkonform das Tool ist.
Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten innerhalb der EU (oder in einem angemessen sicheren Land) gespeichert werden. Viele bekannte Screen-Recording-Tools – darunter Loom – haben Hauptsitze in den USA und speichern Daten auf US-Servern.
Snaphead speichert alle Aufnahmen ausschließlich auf Servern in Europa und wird von webhead GmbH in Wien, Österreich betrieben.
Wer kann das Video sehen? Ein öffentlich zugänglicher Link kann von jedem geöffnet werden, der ihn kennt. Für vertrauliche Inhalte ist das problematisch.
Snaphead ermöglicht Passwortschutz für einzelne Aufnahmen. So erhält nur die Person Zugriff, die du das Passwort mitteilst.
Die DSGVO gibt betroffenen Personen ein Recht auf Löschung ihrer Daten. Aufnahmen müssen also löschbar sein – sowohl durch den Nutzer als auch auf Anfrage.
In Snaphead können Aufnahmen jederzeit im Dashboard gelöscht werden.
Wenn ein Bildschirmvideo auch Personen zeigt oder deren Daten enthält (z.B. ein Kundengespräch), ist in der Regel eine Einwilligung erforderlich. Das gilt vor allem für:
Bei rein internen technischen Aufnahmen ohne personenbezogene Daten ist das Thema in der Regel unkomplizierter – im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Einschätzung.
Einige Tools tracken das Verhalten der Video-Betrachter: Wer hat das Video geöffnet, wie lange wurde es angesehen, von wo. Das kann je nach Inhalt datenschutzrechtlich relevant sein.
Snaphead verzichtet auf nicht notwendiges Tracking.
Snaphead erfüllt die wichtigsten Grundvoraussetzungen für einen datenschutzkonformen Einsatz:
Für einen vollständig rechtssicheren Einsatz – insbesondere wenn personenbezogene Daten aufgenommen werden – empfehlen wir zusätzlich eine rechtliche Beratung und den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).
Mehr Informationen: Datenschutzerklärung | AGB | Impressum
DSGVO und Screen Recording schließen sich nicht aus – aber man sollte das richtige Tool wählen. Entscheidend sind Speicherort, Zugriffskontrolle und die Möglichkeit zur Löschung.
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