DSGVO und Screen Recording: Worauf Unternehmen achten sollten — snaphead Blog

Bildschirmvideos enthalten oft sensible Daten. Wer einen Screen Recorder im Unternehmen nutzt, sollte auf DSGVO-Konformität achten. Wir erklären, worauf es ankommt.

Warum ist DSGVO beim Screen Recording relevant?

Bildschirmaufnahmen sind auf den ersten Blick ein praktisches Kommunikationsmittel. Doch wer genauer hinschaut, erkennt: Ein Bildschirmvideo kann eine Menge sensible Informationen enthalten.

  • Kundendaten: Namen, Adressen, E-Mails, die zufällig im Video sichtbar sind
  • Interne Systeme: Softwareoberflächen mit vertraulichen Unternehmensdaten
  • Projektinformationen: Aufgaben, Deadlines, Budgets
  • Persönliche Daten von Mitarbeitern: Sichtbar in einem aufgenommenen Meeting oder einer Software
  • Wer als Unternehmen einen Screen Recorder einsetzt, sollte daher prüfen, wie datenschutzkonform das Tool ist.

    Worauf kommt es bei der DSGVO an?

    1. Speicherort der Videos

    Die DSGVO verlangt, dass personenbezogene Daten innerhalb der EU (oder in einem angemessen sicheren Land) gespeichert werden. Viele bekannte Screen-Recording-Tools – darunter Loom – haben Hauptsitze in den USA und speichern Daten auf US-Servern.

    Snaphead speichert alle Aufnahmen ausschließlich auf Servern in Europa und wird von webhead GmbH in Wien, Österreich betrieben.

    2. Zugriffskontrolle

    Wer kann das Video sehen? Ein öffentlich zugänglicher Link kann von jedem geöffnet werden, der ihn kennt. Für vertrauliche Inhalte ist das problematisch.

    Snaphead ermöglicht Passwortschutz für einzelne Aufnahmen. So erhält nur die Person Zugriff, die du das Passwort mitteilst.

    3. Löschbarkeit

    Die DSGVO gibt betroffenen Personen ein Recht auf Löschung ihrer Daten. Aufnahmen müssen also löschbar sein – sowohl durch den Nutzer als auch auf Anfrage.

    In Snaphead können Aufnahmen jederzeit im Dashboard gelöscht werden.

    4. Einwilligung bei der Aufnahme von Personen

    Wenn ein Bildschirmvideo auch Personen zeigt oder deren Daten enthält (z.B. ein Kundengespräch), ist in der Regel eine Einwilligung erforderlich. Das gilt vor allem für:

  • Aufnahmen von Video-Calls mit Kunden oder Mitarbeitern
  • Videos, in denen personenbezogene Daten sichtbar sind
  • Bei rein internen technischen Aufnahmen ohne personenbezogene Daten ist das Thema in der Regel unkomplizierter – im Zweifel empfiehlt sich eine rechtliche Einschätzung.

    5. Tracking und Analysedaten

    Einige Tools tracken das Verhalten der Video-Betrachter: Wer hat das Video geöffnet, wie lange wurde es angesehen, von wo. Das kann je nach Inhalt datenschutzrechtlich relevant sein.

    Snaphead verzichtet auf nicht notwendiges Tracking.

    Checkliste: DSGVO-konformer Einsatz von Screen Recordern

  • ✓ Videos werden auf EU-Servern gespeichert
  • ✓ Zugriff auf Videos ist kontrollierbar (Passwortschutz)
  • ✓ Videos können gelöscht werden
  • ✓ Einwilligung bei Aufnahme von Personen eingeholt
  • ✓ Keine unnötigen Tracking-Daten werden erhoben
  • ✓ Vertragliche Grundlage mit dem Tool-Anbieter (AVV) vorhanden
  • Snaphead und DSGVO

    Snaphead erfüllt die wichtigsten Grundvoraussetzungen für einen datenschutzkonformen Einsatz:

  • Server in Europa (Betrieb durch webhead GmbH, Wien, Österreich)
  • Passwortschutz für einzelne Aufnahmen
  • Jederzeit löschbar im Dashboard
  • Kein unnötiges Tracking
  • Für einen vollständig rechtssicheren Einsatz – insbesondere wenn personenbezogene Daten aufgenommen werden – empfehlen wir zusätzlich eine rechtliche Beratung und den Abschluss eines Auftragsverarbeitungsvertrags (AVV).

    Mehr Informationen: Datenschutzerklärung | AGB | Impressum

    Fazit

    DSGVO und Screen Recording schließen sich nicht aus – aber man sollte das richtige Tool wählen. Entscheidend sind Speicherort, Zugriffskontrolle und die Möglichkeit zur Löschung.

    Weitere Themen:

  • Bildschirm aufnehmen online
  • Loom Alternative
  • Screen Recorder ohne Download
  • Bildschirmaufnahme für Support